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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Schiffscharter und Eventleistungen der Lex Event GmbH. Die Bordordnung ist Bestandteil jedes Chartervertrages.

Stand: Oktober 2026. Aufbau: Teil A enthält die allgemeinen Bestimmungen für alle Verträge, Teil B gilt zusätzlich für die Charter der Schiffe, Teil C für vermittelte Eventleistungen Dritter. Mit „Gegenüber Verbrauchern gilt“ bzw. „Gegenüber Unternehmern gilt“ gekennzeichnete Absätze gelten nur gegenüber dem jeweiligen Kundenkreis.

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

A 1 Geltungsbereich, Begriffe

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Lex Event GmbH, Coswiger Str. 17, 12681 Berlin (nachfolgend „Lex Event“), und ihren Kunden über die Charter der Fahrgastschiffe MS Lex und MS Lexator (Teil B) über sonstige Eventleistungen, die Lex Event ausdrücklich als eigene Leistung anbietet, sowie über die Vermittlung von Eventleistungen Dritter (Teil C). Der Chartervertrag ist ein Mietvertrag über das Schiff mit Besatzung; ergänzend gelten die Vorschriften über die Personenbeförderung.

(2) „Kunde“ ist, wer das Schiff chartert oder Eventleistungen beauftragt. „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) „Teilnehmer“ sind alle natürlichen Personen, die sich während der Charter als Gäste, Mitarbeiter, Dienstleister oder sonst im Verantwortungsbereich des Kunden an Bord oder im Bereich der Anlegestelle aufhalten.

(4) „Veranstalter“ der an Bord durchgeführten Veranstaltung ist der Kunde. Lex Event stellt das Schiff mit Besatzung und die in Teil B beschriebenen Leistungen zur Verfügung; Lex Event ist nicht Veranstalter und übernimmt nicht die Verantwortung für Inhalt, Ablauf, Programm, Musik und Gäste der Veranstaltung.

(5) „Charterpreis“ ist die Vergütung für die Überlassung des Schiffes mit Besatzung und den in B 1 Abs. 1 genannten Leistungen für die vereinbarte Charterzeit. „Gesamtpreis“ ist der Charterpreis zuzüglich aller weiteren im Vertrag vereinbarten Leistungen von Lex Event (insbesondere Getränkepauschalen).

(6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Lex Event ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn Lex Event in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

A 2 Vertragsschluss, Kommunikation

(1) Angebote von Lex Event sind verbindlich, wenn sie mit einer Annahmefrist versehen sind; der Vertrag kommt dann mit der Annahme des Kunden in Textform (z. B. per E-Mail) innerhalb der Frist zustande. Andernfalls kommt der Vertrag erst mit der Auftragsbestätigung von Lex Event in Textform zustande.

(2) Wer einen Vertrag im Namen eines Dritten abschließt, hat seine Vertretungsmacht auf Verlangen von Lex Event in Textform nachzuweisen. Kann er sie nicht nachweisen, haftet er nach § 179 BGB selbst.

(3) Die Parteien vereinbaren E-Mail als Kommunikationsweg für alle vertragsbezogenen Erklärungen, einschließlich Rechnungen (gegenüber Unternehmern im nach § 14 UStG vorgeschriebenen Format). Erklärungen, für die diese AGB Textform vorsehen, können per E-Mail abgegeben werden.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

(5) Bei Verträgen über die Charter (Teil B) besteht kein Widerrufsrecht, weil es sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen handelt, für die ein spezifischer Termin vereinbart ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB), bzw. um Personenbeförderung (§ 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Für vermittelte Fremdleistungen (Teil C) gelten die gesetzlichen Vorschriften; ein etwaiges Widerrufsrecht ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Dritten.

A 3 Preise, Zahlung, Verzug

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Für Leistungen, die nicht gesondert bepreist sind, gilt die bei Vertragsschluss gültige Preis- und Getränkeliste von Lex Event, die dem Angebot beigefügt wird.

Gegenüber Verbrauchern gilt: Alle Preise sind Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Gegenüber Unternehmern gilt: Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 35 % des bei Vertragsschluss vereinbarten Gesamtpreises fällig; sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Der Restbetrag ist 30 Tage vor dem vereinbarten Fahrtantritt fällig. Wird der Vertrag weniger als 30 Tage vor Fahrtantritt geschlossen, ist der Gesamtpreis innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch vor Fahrtantritt zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der Zahlungseingang bei Lex Event. Ändert sich der Gesamtpreis durch die verbindliche Personenmeldung (B 2 Abs. 2) nach Fälligkeit der Restzahlung, wird die Differenz mit der Abrechnung am Fahrtende nachberechnet oder innerhalb von 14 Tagen nach der Fahrt erstattet.

(3) Leistungen, die erst während der Charter in Anspruch genommen werden (insbesondere Getränke nach Verbrauch, Verlängerung der Charterzeit, Zusatzbestellungen), werden am Ende der Fahrt an Bord abgerechnet und sind sofort per Karte oder in bar zu zahlen. Der Kunde oder eine von ihm benannte Ansprechperson (B 1 Abs. 5) bestätigt die Abrechnung durch Unterschrift. Ist die Zahlung an Bord nicht möglich, stellt Lex Event den Betrag in Rechnung; er ist innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.

(4) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen (z. B. Rücklastschrift, Zahlungsverzug aus einem früheren Vertrag, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), kann Lex Event die Durchführung der Charter von der vollständigen Vorauszahlung des Gesamtpreises abhängig machen (§ 321 BGB).

(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB). Lex Event kann den Ersatz nachgewiesener Mahnkosten verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Gegenüber Unternehmern gilt: Bei Zahlungsverzug schuldet der Unternehmer zusätzlich die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln der Leistung von Lex Event.

(7) Die vereinbarten Preise und die dem Vertrag beigefügte Getränkeliste gelten für die gesamte Vertragslaufzeit; nachträgliche Preiserhöhungen sind ausgeschlossen.

A 4 Mehrere Kunden

(1) Schließen mehrere Personen den Vertrag als Kunden ab, haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner.

(2) Erklärungen von Lex Event gegenüber einem der Kunden gelten als allen Kunden zugegangen. Zusatzbestellungen und Änderungen während der Charter können nur der Kunde oder die von ihm benannte Ansprechperson (B 1 Abs. 5) abgeben.

A 5 Stornierung durch den Kunden

(1) Der Kunde kann den Vertrag jederzeit vor Fahrtantritt durch Erklärung in Textform stornieren (kündigen). Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei Lex Event.

(2) Bei Stornierung bis 90 Tage vor dem vereinbarten Fahrtantritt entstehen keine Kosten. Bei späterer Stornierung schuldet der Kunde eine pauschale Entschädigung, berechnet vom vereinbarten Gesamtpreis (A 1 Abs. 5):

  • bei Stornierung vom 89. bis zum 30. Tag vor Fahrtantritt: 30 %
  • bei Stornierung vom 29. bis zum 14. Tag vor Fahrtantritt: 50 %
  • bei Stornierung vom 13. bis zum 7. Tag vor Fahrtantritt: 70 %
  • bei Stornierung vom 6. bis zum 1. Tag vor Fahrtantritt: 85 %
  • bei Stornierung am Tag des Fahrtantritts oder bei Nichtantritt: 90 %

(3) In der Pauschale sind die ersparten Aufwendungen von Lex Event (insbesondere Personal, Betriebsstoffe und der Wareneinsatz für Getränkepauschalen) und die Möglichkeit einer anderweitigen Vercharterung berücksichtigt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Lex Event kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall ist nur der nachgewiesene geringere Betrag zu zahlen. Lex Event bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(4) Für vermittelte Leistungen Dritter gilt C 2.

A 6 Rücktritt und Leistungsänderungen durch Lex Event

(1) Lex Event kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde mit einer Zahlung nach A 3 Abs. 2 oder Abs. 4 in Verzug ist und trotz Mahnung in Textform mit einer Nachfrist von 7 Tagen nicht vollständig zahlt. In diesem Fall gilt A 5 Abs. 2 und 3 entsprechend; die Stornopauschale bemisst sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Nachfrist abgelaufen ist.

(2) Lex Event kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, insbesondere wenn

  • die Durchführung der Charter – auch in der Form des B 7 Abs. 2 (Schiff an der Anlegestelle) – aus von Lex Event nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist; in diesem Fall gilt B 7 Abs. 4 bis 6,
  • die Charter unter irreführenden oder falschen Angaben über wesentliche Tatsachen, insbesondere über die Person des Kunden, die Art der Veranstaltung oder die Personenzahl, gebucht wurde,

Lex Event begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die Sicherheit an Bord gefährdet oder erkennbar auf die Verbreitung verfassungsfeindlicher, volksverhetzender oder diskriminierender Inhalte gerichtet ist.

(3) Tritt Lex Event nach Abs. 2 aus Gründen zurück, die weder Lex Event noch der Kunde zu vertreten hat, erstattet Lex Event dem Kunden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurück; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Beruht der Rücktritt auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand, gilt A 5 entsprechend.

(4) Änderungen der Route, des Fahrplans, des eingesetzten Schiffes und der Durchführung der Fahrt aus Gründen der Sicherheit, des Wetters oder behördlicher Anordnungen richten sich nach B 7.

A 7 Haftung von Lex Event

(1) Lex Event haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Lex Event, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und aus übernommenen Garantien. Die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen nach dem Binnenschifffahrtsgesetz bleiben unberührt.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Lex Event nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung nach diesem Absatz ist der Höhe nach auf das Dreifache des vereinbarten Gesamtpreises begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von Lex Event für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Lex Event.

(4) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel des Schiffes (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel.

(5) Umstände außerhalb des Schiffes, auf die Lex Event keinen Einfluss hat (z. B. Geräusche, Gerüche oder das Verhalten Dritter an Land oder auf anderen Schiffen, Baustellen, Uferbebauung), stellen keinen Mangel der Leistung von Lex Event dar.

(6) Der Kunde hat Störungen oder Mängel unverzüglich dem Schiffsführer oder dem Servicepersonal anzuzeigen, damit Abhilfe geschaffen werden kann, und das ihm Zumutbare zur Schadensminderung beizutragen. Ansprüche wegen Mängeln, die bei rechtzeitiger Anzeige während der Fahrt hätten behoben werden können, sind ausgeschlossen, soweit die Abhilfe unterblieben ist, weil die Anzeige unterlassen wurde.

A 8 Haftung des Kunden, Freistellung

(1) Der Kunde haftet für Schäden am Schiff, seiner Einrichtung und seinem Inventar, an der Anlegestelle sowie für Schäden Dritter, die er oder seine Teilnehmer schuldhaft verursachen. Das Verhalten seiner Teilnehmer und der von ihm beauftragten Dienstleister (z. B. DJ, Caterer, Künstler) hat der Kunde wie eigenes Verhalten zu vertreten (§ 278 BGB).

(2) Der Kunde hat Schäden unverzüglich dem Schiffsführer anzuzeigen. Am Ende der Fahrt wird der Zustand des Schiffes gemeinsam festgehalten; der Kunde oder seine Ansprechperson stellt sich hierfür zur Verfügung.

(3) Der Kunde stellt Lex Event, ihre Mitarbeiter und den Schiffsführer von allen Ansprüchen Dritter und öffentlicher Stellen frei, die auf einer schuldhaften Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch den Kunden, seine Teilnehmer oder seine Dienstleister beruhen; das Verschulden dieser Personen hat der Kunde nach § 278 BGB wie eigenes zu vertreten. Dies umfasst insbesondere Ansprüche wegen Lärm- und Ruhestörungen, Gebühren außerplanmäßiger Anlegestopps, Bußgelder und Verwaltungsgebühren aus Ordnungswidrigkeitenverfahren, die wegen der Veranstaltung des Kunden gegen Lex Event oder den Schiffsführer festgesetzt werden, Ansprüche von Verwertungsgesellschaften (GEMA/GVL) sowie die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Lex Event informiert den Kunden über solche Verfahren und gibt ihm Gelegenheit, an der Verteidigung mitzuwirken.

(4) Übermäßige Verschmutzung des Schiffes (z. B. Erbrochenes, Konfetti, Glitter, Kaugummi, Verschmutzung der Sanitäranlagen), die über die im Charterpreis enthaltene übliche Reinigung hinausgeht, wird nach Aufwand mit dem in der Preisliste ausgewiesenen Reinigungsstundensatz zuzüglich Material berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Aufwand entstanden ist.

A 9 Datenschutz, Foto- und Videoaufnahmen

(1) Lex Event verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpersonen zur Durchführung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Daten von Teilnehmern (z. B. Gästelisten, Altersnachweise) werden nur verarbeitet, soweit dies zur Durchführung der Charter, zur Sicherheit an Bord oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Lex Event unter www.lex-event.berlin/datenschutz.

(2) Lex Event weist darauf hin, dass sie gegenüber Behörden zur Auskunft über den Veranstalter und die verantwortlichen Personen verpflichtet sein kann, insbesondere in Ordnungswidrigkeitenverfahren, und dass sie Daten des Kunden an Dritte weitergeben kann, soweit dies zur Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. c und f DSGVO).

(3) Foto- und Videoaufnahmen durch den Kunden und seine Teilnehmer an Bord sind zulässig; Aufnahmen anderer Gäste, der Besatzung oder Dritter ohne deren Einverständnis sind untersagt, der Einsatz von Drohnen bedarf der Zustimmung des Schiffsführers. Lex Event fertigt und verwendet Aufnahmen von der Veranstaltung nur mit gesonderter Einwilligung des Kunden.

A 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt.

(2) Erfüllungsort für die Leistungen von Lex Event ist der jeweilige Liegeplatz des Schiffes in Berlin.

Gegenüber Unternehmern gilt: Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Berlin. Lex Event bleibt berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Lex Event ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Teil B – Besondere Bestimmungen für die Schiffscharter

B 1 Leistungsumfang, Charterzeit, Boarding

(1) Lex Event stellt dem Kunden das vereinbarte Schiff (MS Lex, zugelassen für bis zu 110 Fahrgäste, oder MS Lexator, zugelassen für bis zu 275 Fahrgäste) für die vereinbarte Charterzeit mit Besatzung, Bordmusikanlage, üblicher Reinigung und der im Angebot beschriebenen Ausstattung zur Verfügung und führt die Fahrt ab der vereinbarten Anlegestelle nach Maßgabe von B 7 durch. Im Charterpreis enthalten sind die Nutzung der vereinbarten Anlegestelle für Boarding und Ausstieg; zusätzliche Zwischenstopps oder fremde Steganlagen werden nur nach Vereinbarung angefahren und mit den anfallenden Liegegebühren berechnet.

(2) Die Charterzeit beginnt und endet zu den im Vertrag vereinbarten Zeiten. Zusätzlich zur Charterzeit stehen den Teilnehmern bis zu 30 Minuten vor Beginn der Charterzeit zum Boarding und bis zu 15 Minuten nach Ende der Charterzeit zum Verlassen des Schiffes zur Verfügung; diese Zeiten werden nicht berechnet. Boarding und Verlassen des Schiffes erfolgen nur an der vereinbarten Anlegestelle.

(3) Verspätetes Eintreffen des Kunden oder seiner Teilnehmer verlängert die Charterzeit nicht und begründet keinen Anspruch auf Preisminderung. Das Schiff legt zur vereinbarten Zeit ab, sofern der Kunde nichts anderes wünscht und dies mit dem Fahrplan vereinbar ist.

(4) Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur nach Verfügbarkeit und mit Zustimmung des Schiffsführers möglich (Ruhezeiten der Besatzung, Sperrzeiten der Wasserstraßen, Folgecharter). Die Verlängerung wird mit dem im Vertrag ausgewiesenen Stundensatz des Schiffes je angefangene halbe Stunde berechnet und nach A 3 Abs. 3 abgerechnet. Verlassen der Kunde und seine Teilnehmer das Schiff ohne eine solche Vereinbarung nicht bis zum Ende der Charterzeit zuzüglich der Ausstiegszeit nach Abs. 2, schuldet der Kunde für die Überziehung das 1,5-fache des Stundensatzes je angefangene halbe Stunde; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens (z. B. Liegegebühren, Ansprüche eines Folgecharterers) bleibt vorbehalten, dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.

(5) Der Kunde benennt spätestens 7 Tage vor Fahrtantritt eine während der gesamten Charter an Bord anwesende, erreichbare Ansprechperson, die berechtigt ist, für den Kunden Erklärungen abzugeben und Zusatzbestellungen aufzugeben. Benennt er niemanden, gilt der Kunde selbst als Ansprechperson. Vor Abfahrt erfolgt eine Sicherheitsansage der Besatzung; die Ansprechperson wirkt darauf hin, dass die Teilnehmer sie zur Kenntnis nehmen. Lex Event kann die Abfahrt bis dahin zurückstellen, ohne dass sich die Charterzeit verlängert.

B 2 Personenzahl

(1) Die vertraglich vereinbarte Personenzahl ist Grundlage für Planung, Personaleinsatz und Getränkepauschalen. Die für das Schiff zugelassene Fahrgastzahl (B 1 Abs. 1) darf nicht überschritten werden; DJ und sonstige vom Kunden beauftragte Dienstleister zählen als Fahrgäste. Der Schiffsführer ist berechtigt, überzähligen Personen den Zutritt zu verweigern.

(2) Der Kunde teilt Lex Event die verbindliche Personenzahl bis 7 Tage vor Fahrtantritt in Textform mit. Reduzierungen gegenüber der vereinbarten Personenzahl sind bis 28 Tage vor Fahrtantritt unbegrenzt, bis 14 Tage vor Fahrtantritt um bis zu 20 % und bis 7 Tage vor Fahrtantritt um bis zu 10 % – jeweils bezogen auf die zuletzt wirksam gemeldete Personenzahl – ohne Kostenfolge möglich. Für darüber hinausgehende oder spätere Reduzierungen gilt A 5 Abs. 2 und 3 für den auf die abgemeldeten Personen entfallenden Anteil der Getränkepauschalen und personenbezogenen Leistungen entsprechend. Erhöhungen sind jederzeit im Rahmen der Höchstpersonenzahl und der Verfügbarkeit möglich.

(3) Sind tatsächlich mehr Personen an Bord als gemeldet, wird die tatsächliche Personenzahl abgerechnet.

B 3 Getränke und Speisen

(1) Getränke werden ausschließlich von Lex Event geliefert. Das Mitbringen und der Verzehr eigener Getränke sind nicht gestattet; ausgenommen ist Baby- und Kleinkindnahrung. Ein Mindestverzehr wird nicht vereinbart.

(2) Der Kunde wählt im Vertrag eines der folgenden Abrechnungsmodelle: (a) Getränkepauschale pro Person und Stunde für die gemeldete Personenzahl (B 2) nach der jeweils vereinbarten Pauschale; (b) Abrechnung nach Verbrauch zu den Preisen der bei Vertragsschluss gültigen Getränkeliste auf Rechnung des Kunden (A 3 Abs. 3); (c) Selbstzahler – die Teilnehmer bezahlen ihre Getränke unmittelbar an Bord; der Kunde haftet in diesem Fall nicht für die Getränkeumsätze seiner Teilnehmer. Getränke, die über eine gewählte Pauschale hinausgehen, werden nach Verbrauch abgerechnet, sofern der Kunde oder seine Ansprechperson sie bestellt.

(3) Speisen liefert Lex Event nicht selbst. Auf Wunsch vermittelt Lex Event einen Caterer (Teil C). Der Kunde darf nach vorheriger Absprache mit Lex Event in Textform eigene Speisen mitbringen oder durch einen eigenen Caterer liefern lassen. Für Beschaffenheit, Kühlung, Lagerung, Ausgabe und Hygiene solcher Speisen sowie für die Entsorgung von Resten und Verpackungen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; Lex Event trifft insoweit keine Prüf- oder Überwachungspflicht. Kühlmöglichkeiten stellt Lex Event nur zur Verfügung, soweit dies vereinbart ist; ihre Haftung für von ihr gestellte Einrichtungen richtet sich nach A 7.

(4) Alkohol wird nur unter Beachtung des Jugendschutzgesetzes ausgeschenkt. Das Servicepersonal ist berechtigt, Altersnachweise zu verlangen und die Abgabe von Alkohol an erkennbar alkoholisierte Personen zu verweigern. Nimmt der Kunde Minderjährige mit an Bord, stellt er eine ausreichende Aufsicht sicher.

B 4 Bordmusikanlage, Lärmschutz, Veranstalterverantwortung

(1) Für die Beschallung an Bord ist ausschließlich die fest installierte Bordmusikanlage von Lex Event zu nutzen. Lex Event weist darauf hin: Die Anlage ist gemäß dem jeweils aktuellen schalltechnischen Messbericht eines Fachbetriebs eingepegelt und in ihrer Ausgangsleistung durch einen plombierten Begrenzer beschränkt; der Messbericht kann bei Lex Event eingesehen werden. Eingriffe in Begrenzer, Plombierung, Pegeleinstellung oder Verkabelung, das Anschließen eigener Verstärker oder Lautsprecher sowie das Mitbringen und Betreiben eigener Beschallungsanlagen sind untersagt.

(2) Der Kunde ist als Veranstalter für Musikprogramm, Lautstärke im Rahmen der technischen Begrenzung, den Einsatz eines DJs und das Verhalten seiner Teilnehmer verantwortlich. Der Schiffsführer und die Besatzung nehmen keinen Einfluss auf Auswahl und Ablauf des Musikprogramms; Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, die gesetzlichen Ruhezeiten, insbesondere die Nachtruhe von 22:00 bis 06:00 Uhr nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, einzuhalten und die Vorgaben der Bordordnung (Anlage 1) zur Beschallung im Außenbereich, zu Fenstern und Türen sowie zum Verhalten an der Anlegestelle zu beachten und seine Teilnehmer und Dienstleister hierauf zu verpflichten.

(4) Verstößt der Kunde oder ein Teilnehmer gegen Abs. 1 oder Abs. 3 und stellt er den Verstoß trotz Aufforderung durch den Schiffsführer nicht ab, kann Lex Event die Musikanlage abschalten und bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen die Fahrt abbrechen; der Anspruch auf den Gesamtpreis bleibt bestehen. Ordnet eine Behörde die Beendigung oder Reduzierung der Beschallung an, wird die Anordnung befolgt und die Fahrt fortgesetzt. Beruht die Anordnung auf einem Verhalten des Kunden, seiner Teilnehmer oder Dienstleister, bleibt der Anspruch auf den Gesamtpreis bestehen; andernfalls gilt Abs. 6 entsprechend.

(5) Lex Event weist darauf hin, dass der Kunde und seine Teilnehmer bei schuldhaften Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (Lärm, Abfall, Brandschutz, Jugendschutz) persönlich ordnungsrechtlich verantwortlich sind und Bußgeldverfahren sowie zivilrechtliche Ansprüche Dritter unmittelbar gegen sie gerichtet werden können. Für Ansprüche und Bußgelder, die gegen Lex Event oder den Schiffsführer gerichtet werden, gilt A 8 Abs. 3.

(6) Fällt die Bordmusikanlage ganz oder teilweise aus, ohne dass Lex Event dies zu vertreten hat, bemüht sich Lex Event um eine Ersatzanlage; der Kunde kann mit Zustimmung des Schiffsführers eine eigene Ersatzbeschallung mit begrenzter Leistung einsetzen. Kann eine angemessene Beschallung nicht wiederhergestellt werden, ermäßigt sich der Charterpreis um 20 %, mindestens um 200 €; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Wert der Leistung in höherem Maß gemindert ist. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach A 7. Die Fahrt wird im Übrigen durchgeführt.

B 5 Verhalten an Bord, Bordordnung, Ausschluss

(1) Die Bordordnung (Anlage 1) ist Bestandteil des Vertrages. Der Kunde informiert seine Teilnehmer und Dienstleister vor Fahrtantritt über die Bordordnung und trägt dafür Sorge, dass sie eingehalten wird.

(2) Den Anweisungen des Schiffsführers und der Besatzung in Fragen der Sicherheit und des Schiffsbetriebs ist jederzeit unverzüglich Folge zu leisten. Der Schiffsführer trägt die Verantwortung für die Sicherheit des Schiffes und aller Personen an Bord; seine Entscheidungen über Fahrtroute, Abfahrt, Anlegen und Abbruch sind verbindlich.

(3) Das Anbringen eigener Dekoration bedarf der vorherigen Zustimmung von Lex Event in Textform. Dekorationsmaterial muss schwer entflammbar sein; offene Flammen, Pyrotechnik jeder Art (auch Wunderkerzen und Konfettikanonen), Nebelmaschinen und die Befestigung an Sicherheitseinrichtungen sind unzulässig. Der Kunde ist für Auf- und Abbau sowie die vollständige Entfernung innerhalb der Charterzeit verantwortlich.

(4) Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Lex Event in Textform mitgeführt werden. Die Schiffe sind nicht barrierefrei: Der Zugang erfolgt über eine Gangway, die Decks sind nur über Treppen verbunden, barrierefreie WC sind nicht vorhanden. Gäste mit eingeschränkter Mobilität sind willkommen, sofern sie mit Begleitung sicher an und von Bord gelangen können; die Mitnahme von Rollstühlen, Kinderwagen und sperrigen Gegenständen stimmt der Kunde vorher mit Lex Event ab, damit Fluchtwege und Stellplätze berücksichtigt werden können.

(5) Lex Event kann Teilnehmer, die trotz Abmahnung gegen die Bordordnung verstoßen, stark alkoholisiert oder unter dem Einfluss von Drogen stehen, andere Personen belästigen oder die Sicherheit an Bord gefährden, von der Fahrt ausschließen und an der nächsten geeigneten Anlegestelle an Land setzen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen, die den Kunden selbst betreffen oder von ihm geduldet werden, kann Lex Event die Fahrt abbrechen. Der Anspruch auf den Gesamtpreis bleibt in diesen Fällen bestehen.

B 6 Genehmigungen, GEMA, öffentliche Veranstaltungen

(1) Für die Veranstaltung erforderliche behördliche und privatrechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Anmeldungen holt der Kunde als Veranstalter rechtzeitig, im eigenen Namen, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko ein und hält die damit verbundenen Auflagen ein. Werden Genehmigungen versagt und storniert der Kunde deshalb, gilt A 5.

(2) Der Kunde ist als Veranstalter für die Anmeldung und Vergütung der Musiknutzung bei der GEMA und gegebenenfalls der GVL verantwortlich und stellt Lex Event von entsprechenden Ansprüchen frei.

(3) Veranstaltungen mit öffentlichem Kartenverkauf oder öffentlicher Bewerbung sind zulässig. Der Kunde trägt in diesem Fall die Pflichten, die den Veranstalter treffen, insbesondere Anmeldungen und Genehmigungen nach Gewerbe- und Ordnungsrecht, die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes gegenüber seinen Gästen (Einlasskontrolle mit Altersverifikation, Aufenthaltszeiten Minderjähriger nach § 5 JuSchG, Aufsicht) sowie die Künstlersozialabgabe; er stellt bei Bedarf einen Sicherheits- und Einlassdienst. Die Pflichten von Lex Event als Betreiber des Schiffes und des Getränkeausschanks bleiben unberührt. Der Kunde teilt Lex Event die Art der Veranstaltung und den geplanten Kartenverkauf bei Vertragsschluss mit.

B 7 Wetter, Sperrungen, Ersatzschiff, Fahrtabbruch

(1) Route und Fahrplan werden mit dem Kunden abgestimmt, stehen aber unter dem Vorbehalt der Wasserstände, der Verkehrslage, behördlicher Anordnungen, der Öffnungszeiten von Schleusen und Brücken sowie der Sicherheit. Der Schiffsführer kann die Route ändern, wenn dies aus solchen Gründen erforderlich ist; der Charterpreis bleibt unverändert, sofern die Charterzeit eingehalten wird.

(2) Kann die Fahrt aus von Lex Event nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere extreme Wetterlagen, Sturmwarnung, Hochwasser, Eis, Sperrung der Wasserstraßen, behördliche Anordnungen) nicht durchgeführt werden, steht dem Kunden das Schiff für die vereinbarte Charterzeit an der Anlegestelle zur Verfügung. Der Charterpreis ermäßigt sich in diesem Fall um 15 %; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Wert der Leistung in höherem Maß gemindert ist. Vereinbarte Getränkepauschalen und sonstige Leistungen bleiben unverändert. Steht vor Fahrtantritt fest, dass die Fahrt nicht durchgeführt werden kann, kann der Kunde stattdessen einen Ersatztermin nach Abs. 4 (b) verlangen.

(3) Muss die Fahrt aus solchen Gründen vorzeitig abgebrochen werden, ermäßigt sich der Charterpreis für den Teil der Charterzeit, in dem das Schiff an einer Anlegestelle zur Verfügung steht, um 15 % und für den Teil, in dem es auch dafür nicht zur Verfügung steht, vollständig – jeweils zeitanteilig. Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(4) Kann das vereinbarte Schiff aus von Lex Event nicht zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden, bietet Lex Event dem Kunden in folgender Reihenfolge an: (a) soweit am vereinbarten Termin verfügbar, das andere Schiff von Lex Event – bei geringerer Kapazität oder Ausstattung gegen entsprechende Anpassung des Charterpreises; (b) andernfalls einen Ersatztermin innerhalb der laufenden oder der folgenden Saison zu unveränderten Konditionen. Lex Event weist darauf hin, dass sie nur zwei Schiffe betreibt und ein Ersatzschiff daher häufig nicht zur Verfügung steht. Lehnt der Kunde die angebotenen Alternativen ab, wird der Vertrag aufgehoben und geleistete Zahlungen werden erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, sofern Lex Event den Ausfall nicht zu vertreten hat.

(5) Ist das Schiff durch Feuer oder andere Schäden so beeinträchtigt, dass weder der vereinbarte Fahrtantritt noch ein Ersatzschiff möglich ist, können beide Parteien kostenfrei vom Vertrag zurücktreten; geleistete Zahlungen werden erstattet. Schadensersatzansprüche bestehen nur, soweit Lex Event den Ausfall zu vertreten hat (A 7).

(6) Behördliche Veranstaltungsverbote (z. B. im Rahmen einer Pandemie), die die Durchführung der Charter am vereinbarten Termin untersagen, berechtigen beide Parteien zum kostenfreien Rücktritt; die Parteien werden sich zuvor um einen Ersatztermin bemühen. Allgemeine Einschränkungen, die die Durchführung nicht untersagen, berechtigen nicht zum Rücktritt, sofern die Veranstaltung mit der vereinbarten Personenzahl im Wesentlichen durchführbar bleibt; § 313 BGB bleibt unberührt.

(7) Die Schiffe werden regelmäßig gewartet und unterliegen der behördlichen Schiffsuntersuchung. Tritt trotz ordnungsgemäßer Wartung ein technischer Defekt auf, den Lex Event nicht zu vertreten hat, gilt: (a) Wird der Defekt vor Fahrtantritt bekannt, gilt Abs. 4: Lex Event bietet – soweit verfügbar – das andere Schiff, sonst einen Ersatztermin an; lehnt der Kunde die Alternativen ab, wird der Vertrag aufgehoben und geleistete Zahlungen werden erstattet. (b) Tritt der Defekt während der Fahrt ein und kann das Schiff für die restliche Charterzeit an einer Anlegestelle genutzt werden, gilt Abs. 2 (Ermäßigung um 15 %); muss die Fahrt abgebrochen werden, gilt Abs. 3 (anteilige Ermäßigung). (c) Der Ausfall einzelner Einrichtungen (z. B. Klimaanlage, Heizung, einzelne Sanitäranlagen), der die Nutzung des Schiffes nicht wesentlich beeinträchtigt, berechtigt nicht zum Abbruch; das gesetzliche Minderungsrecht bleibt unberührt. Für die Musikanlage gilt B 4 Abs. 6. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach A 7.

(8) Ordnungsgemäße Wartung im Sinne von Abs. 7 liegt vor, wenn Lex Event den folgenden Wartungsstandard einhält: (a) Die Schiffe verfügen über ein gültiges Unionszeugnis für Binnenschiffe (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und werden fristgerecht der wiederkehrenden Schiffsuntersuchung vorgeführt. (b) Vor jeder Saison werden Antriebsanlage, Getriebe, Ruder- und Steuerungsanlage, Elektrik, Bilge- und Lenzeinrichtungen sowie Sanitär- und Versorgungstechnik im Rahmen der jährlichen Winterwartung nach Herstellervorgaben durch den Schiffstechniker von Lex Event gewartet; die Saison beginnt mit einer Probefahrt. (c) Rettungsmittel, Feuerlöscher und Brandmeldeeinrichtungen werden in den vorgeschriebenen Intervallen, mindestens jährlich, durch Fachbetriebe geprüft. (d) Die Bordmusikanlage wird jährlich durch einen Fachbetrieb schalltechnisch geprüft (B 4 Abs. 1). (e) Vor jeder Fahrt führt die Besatzung eine Sicht- und Funktionskontrolle der sicherheitsrelevanten Einrichtungen durch. (f) Alle Wartungs- und Prüfmaßnahmen werden je Schiff in einem Wartungsbuch mit Datum, Maßnahme und ausführender Person dokumentiert. Auf Verlangen weist Lex Event dem Kunden die Einhaltung des Wartungsstandards anhand des Wartungsbuchs und der Prüfnachweise nach.

B 8 Mitgeführte Gegenstände, Fundsachen

(1) Für mitgebrachte Gegenstände der Teilnehmer wird keine Verwahrung übernommen; sie befinden sich auf eigene Gefahr an Bord. Garderoben sind unbewacht. Die Haftung von Lex Event richtet sich nach A 7.

(2) Zurückgelassene Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt und auf Anfrage in Textform gegen Erstattung der Versandkosten nachgesandt. Danach werden sie dem Fundbüro übergeben oder, wenn kein erkennbarer Wert besteht, entsorgt.

Teil C – Vermittelte Eventleistungen Dritter

C 1 Vermittlung

(1) Auf Wunsch des Kunden vermittelt Lex Event Leistungen Dritter, insbesondere DJ, Catering und Speisen, Künstler, Dekoration und Fotografie (nachfolgend „Fremdleistungen“). Lex Event tritt insoweit ausschließlich als Vermittler auf; der Vertrag über die Fremdleistung kommt zwischen dem Kunden und dem Dritten zustande. Lex Event nennt den Dritten spätestens in der Auftragsbestätigung.

(2) Eigene Leistungen von Lex Event sind ausschließlich die in Teil B beschriebenen Leistungen (Schiff, Besatzung, Bordmusikanlage, Getränke). Nur wenn Lex Event eine Leistung ausdrücklich als eigene Leistung anbietet, haftet sie hierfür nach A 7; Dritte sind dann Erfüllungsgehilfen von Lex Event.

(3) Die Vermittlung ist für den Kunden unentgeltlich; Lex Event kann vom Dritten eine Vermittlungsprovision erhalten. Lex Event übermittelt dem Kunden die Vertragsbedingungen des Dritten mit dem Angebot; der Vertrag über die Fremdleistung kommt nur zustande, wenn der Kunde diese Bedingungen in Textform akzeptiert hat.

C 2 Vergütung und Stornierung von Fremdleistungen

(1) Die Vergütung der Fremdleistung ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Dritten und ist an diesen zu zahlen. Zahlt der Kunde die Vergütung vereinbarungsgemäß an Lex Event, nimmt Lex Event sie als Zahlstelle des Dritten entgegen und leitet sie unverzüglich weiter; mit Zahlung an Lex Event ist der Kunde gegenüber dem Dritten befreit.

(2) Für die Stornierung von Fremdleistungen gelten ausschließlich die Bedingungen des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Dritten (C 1 Abs. 3). Lex Event hat aus der Stornierung einer Fremdleistung keine eigenen Ansprüche.

(3) Die Stornierung des Chartervertrages (A 5) umfasst nicht automatisch die Stornierung der Fremdleistung; der Kunde hat diese gesondert gegenüber dem Dritten oder über Lex Event zu erklären.

C 3 Haftung bei Vermittlung

(1) Lex Event haftet bei der Vermittlung von Fremdleistungen nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten und die ordnungsgemäße Weitergabe der Kundenanforderungen, im Übrigen nach A 7. Für die Erbringung der Fremdleistung haftet der Dritte.

(2) Fällt eine vermittelte Fremdleistung aus, berührt dies den Chartervertrag nicht; Ansprüche wegen des Ausfalls richten sich gegen den Dritten. Lex Event unterstützt den Kunden nach Möglichkeit bei der Beschaffung eines Ersatzes und erstattet an sie geleistete, noch nicht weitergeleitete Zahlungen für die ausgefallene Fremdleistung.

Tickets für öffentliche Veranstaltungen

Für Tickets, die über unseren Ticketshop (ditix, Diginights GmbH) gekauft werden, gelten die im Shop angezeigten Ticketbedingungen einschließlich der Hinweise zum Widerruf. Den Shop finden Sie unter Events & Tickets.

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